Auszug aus der VUV (Verordnung über die Unfallverhütung)

gültig  für Arbeitsstätten

313.9 Treppenumwandung, Treppengeländer, Treppenhandlauf

Art. 16, 21 VUV

  • Die Anforderungen an Treppen, Treppenleitern und Geländer zu maschinellen Anlagen sind in 313.17 beschrieben.
  • Die Sturzseiten nicht umwandeter oder nicht einseitig an eine Wand grenzender Treppen müssen mit Geländern so gesichert sein, dass der Absturz von Personen und Sachen verhindert ist.
  • Geländer müssen, senkrecht über der Stufenkante gemessen, mindestens 90 cm hoch sein.
  • Im Bereich der Zwischenpodeste und Zwischenböden muss die Geländerhöhe mindestens 1 m betragen (Geländer: 1313.9).
  • Umwandete Treppen müssen mit Handläufen versehen sein; bis zu einer Treppenbreite von 1,5 m ist ein Handlauf zulässig, bei grösserer Treppenbreite müssen beidseitig Handläufe angebracht sein (Handläufe: 1313.9).
  • Bei Treppen mit höchstens 4 Stufen kann ausnahmsweise auf Geländer und Handläufe verzichtet werden; bei Treppen im Freien empfiehlt es sich aber auch in diesem Falle einen Handlauf anzubringen.